Allgemeine Geschäftsbedingungen der

 C. S. Kälte- & Klimatechnik GmbH 

Stand März 2025

Allgemeine Bedingungen

1. Vertragsgrundlage für unsere Leistungen, Angebote und Aufträge sind die Verdingungsordnung für Bauleistungen – Teil B -(VOB/B) in jeweils neuster Fassung sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Soweit der Besteller Unternehmer ist, gelten sie auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Derartige Bedingungen des Bestellers verpflichten uns insbesondere auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Nur im Falle der ausdrücklichen Zustimmung durch uns finden Bedingungen des Kunden Anwendung. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

2.  Die zum Angebot gehörenden Unterlagen – wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Durchbruchsangaben usw. – sind, soweit nicht ausdrücklich auf Verlangen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet, nur annähernd maßgebend. Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen bleiben vorbehalten. Das Angebot und die Unterlagen dürfen ohne unsere Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden. Wird uns der Auftrag nicht erteilt, so sind die für den Kunden individuell erstellten Unterlagen unaufgefordert und unverzüglich an uns zurückzusenden. Andere Unterlagen sind uns gegebenenfalls nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.

Preise und Zahlungen

3. Gegenüber Verbrauchern ist in unseren Preisen die Mehrwertsteuer enthalten, gegenüber Unternehmern verstehen sich Preisangaben netto zuzüglich Mehrwertsteuer.
Im Übrigen wird hinsichtlich der Zahlungen auf § 16 VOB/B verwiesen.

4. Der Auftragnehmer ist zur Entgegennahme von Wechseln nicht verpflichtet; etwaige Wechselspesen gehen zulasten des Auftraggebers

Eigentumsvorbehalt

5.

a. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des in diesem Vertrag vereinbarten Leistungspreises unser Eigentum.
 
b. Soweit der Auftraggeber Unternehmer ist, bleibt die Ware darüber hinaus auch bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber gegen diesen zustehen, unser Eigentum.
 
aa) Waren, an der uns Eigentumsrechte zustehen, werden im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so erfolgt die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Wir erwerben an der durch Be- und Verarbeitung entstehenden Sache (Mit-) Eigentum, und zwar im Verhältnis der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Be- oder Verarbeitung. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Ver-bindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass unser (Mit-) Eigentum an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig in Bezug zum Rechnungswert an uns übergeht. Der Unternehmer verwahrt unser (Mit) Eigentum unentgeltlich.
 
bb) Die bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen Dritte (z.B. aus Versicherungsleistungen oder unerlaubter Handlung Dritter), tritt der Unternehmer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab, wir nehmen die Abtretung an.
 
cc) Überschreitet der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten deren Forderung um mehr als 10 %, so sind wir insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
 
dd) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Unternehmer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.
 
ee) Auf unser Verlangen hat der Unternehmer uns alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand an Vorbehaltswaren und über die gemäß Ziff.5. b) bb) an uns abgetretenen Forderungen zu erteilen.

c. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug und haben wir deswegen den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir die gelieferten Gegenstände oder eingebaute Teile zum Zwecke des Ausbaus herausverlangen. Der Auftragnehmer hat in diesem Falle die Gelegenheit zu geben, den Ausbau vorzunehmen. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben in diesem Fall vorbehalten.

Unterweisung des Bedienungspersonals

6. Während der probeweisen Inbetriebnahme wird das Bedienungspersonal des Auftraggebers vom Auftragnehmer in die Bedienung der Anlage unterwiesen.

Gefahrübergang, Abnahme, Gewährleistung und Schadensersatz

7. Es wird auf die Anwendung der VOB/B verwiesen, insbesondere § 7 VOB/B, §12 VOB/B, und § 13 VOB/B.

Gerichtsstand

8. Es wird auf die Anwendung der VOB/B verwiesen, insbesondere § 18 VOB/B.